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Diskussionsbeitrag zum Thema „Verhalten am Wasser“ oder „Wasserfreude“?
Es gibt Kreise im Klub, die fordern, die PO zur Anlagenprüfung (JZP/AZP) im Bereich Wasser zu ändern. Ein ausformulierter Antrag liegt bereits vor. Im Kern sollen demnach Hunde, die das Wasser auf einen geworfenen Gegenstand hin annehmen, schlechter bewertet werden als solche, die dasselbe von sich aus oder auf Kommando hin tun. Dem Verfasser erscheint dies nicht logisch. Die Gründe sollen im Folgenden dargelegt werden.
Bei Anlagen handelt es sich doch wohl per definitionem um primär erbkoordiniertes Verhalten. Um dieses jedoch zu „wecken“, muss ein Jungtier gleich welcher Art wiederholt entsprechenden Schlüsselreizen ausgesetzt werden, was auch so genannte „Kaspar-Hauser-Versuche“ in der Verhaltensforschung für verschiedene Tierarten zeigen.
Nebenbei bemerkt finden diese Erkenntnisse auch in der Hundeerziehung Anwendung, indem man den jungen Hund während sensibler Phasen bestimmte Erfahrungen nicht machen lässt, was im Labor recht gut, im Alltag mit seinen vielfältigen Reizen jedoch nur sehr selten wirklich gelingt.
Wie dem auch sei: Ein Junghund, der noch nie einen Hasen in der Nase hatte, wird nur ausnahmsweise auf Anhieb spurlaut sein, aber durch wiederholte Konfrontation die vorhandene Erbkoordination an sich „entdecken“.
Derselbe Hund wird im Fach „Stöbern“ Schwierigkeiten haben, sich vom Führer zu lösen, wenn er nie die Erfahrung gemacht hat, dass die lebenswichtige Rudelbindung auch bei kurzfristiger Trennung vom Rudel erhalten bleibt.
Ähnlich wird er sich am Wasser verhalten, hat er es nie kennen gelernt.
Ein grundsätzliches Problem bei Anlagenprüfungen wird somit immer die Frage sein: Was ist noch Anlage (Erbkoordination), was bereits Dressur (Erwerbkoordination)?
Nun, jagdliche Anlagen zeigen sich am ehesten in Verhaltensweisen, die mit dem Funktionskreis des Nahrungserwerbs de Beutegreifers Hund in Zusammenhang stehen, wie zum Beispiel dem Beutetrieb. Ebenfalls jagdlich bedeutsam und angewölft, aber nicht eigentlich zum Verhalten gehörend, ist die Nasenleistung.
Dem wird unstrittig in den Fächern „Nase“, „Spurlaut“, “Spurwille“, „Spursicherheit“ und „Stöbern“ Rechnung getragen.
Strittig scheint lediglich immer wieder das Verhalten des Hundes am und im Wasser zu sein. Zunächst wurde auf „Wasserfreude“ geprüft, dann zeitweilig gar nicht und seit 2003 „Verhalten am Wasser“. Nachstehende Ausführungen werden die Sinnhaftigkeit dieser letzten Formulierung aufzeigen.
Die Freude des Hundes am Baden und Schwimmen, also die „Wasserfreude“ hat erst einmal sicher nichts mit jagdlichen Anlagen zu tun, erleichtert jedoch unbestritten die spätere Ausbildung zur Wasserarbeit und ist daher mit Sicherheit durchaus positiv einzuschätzen.
Eine Ersatzbeute, die der Hund gezielt anschwimmt und anlandet – wohlgemerkt noch nicht apportiert – zeigt dagegen einen ausgeprägten Beutetrieb, was sicherlich im Sinne einer jagdlichen Anlagenprüfung ist.
Wenn ein Hund jedoch das Wasser nur auf ein Kommando hin annimmt, liegt doch wohl eindeutig bereits eine Dressur vor, die nichts oder nur wenig von der tatsächlichen Veranlagung des Hundes zeigt. Jedenfalls hat das hier gezeigte Verhalten weder mit „Wasserfreude“ noch mit einem Beutetrieb als Erbkoordination etwas zu tun.
Soll also wirklich die PO geändert werden, kann man nach vorstehenden Überlegungen nur zu folgendem Schluss kommen:
„Hunde, die von sich aus oder auf eine sichtig geworfene (Ersatz-)Beute hin ohne zu zögern das Wasser annehmen und mindestens fünf Meter weit schwimmen, erhalten die Note 4.
Hunde, die nur auf Kommando ohne zu zögern das Wasser annehmen und mindestens fünf Meter weit schwimmen, können nicht besser als mit der Note 3 bewertet werden.“
Nach Meinung des Verfassers war die bisherige Fassung der PO sehr wohl auch als Kompromiss zwischen den Vertretern unterschiedlicher Auffassungen zu verstehen und kann als durchaus gelungene Lösung gelten. Daher erfolgt der Vorschlag, sie beizubehalten, um auch weiter ausufernde Diskussionen zu vermeiden.
Weidmannsheil
Martin Ullrich (JAG-Mitglied Ba.-Wü.) und ESCR Jannosch vom Steigerwald (SpZB 0058/10 ABL:4326/J1)
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